16.07.2022 Thomas Schreiner

Führerscheinumtausch in der EU

In der Europäischen Union müssen alte und auch aktuelle Führerscheine bis spätestens 19. Januar 2033 ersetzt werden. Dazu hat der Bundesrat einen Stufenplan aufgestellt. Der ARCD erklärt die wichtigsten Punkte.


Was steckt genau hinter dem Führerscheinumtausch?
In Europa sind über 160 Varianten von Führerscheinen in Umlauf. Alleine in Deutschland existieren drei nebeneinander, vom alten „grauen Lappen“ über den rosafarbenen ­Papierführerschein bis hin zur aktuellen Plastikkarte. Daher zielt die Führerschein-Richtlinie 2006/126/EG vom 20. Dezember 2006 darauf ab, das Fahrerlaubnisrecht innerhalb der EU zu harmonisieren. Durch die Vereinheitlichung sollen beispielsweise Verkehrskontrollen im Ausland vereinfacht werden. Der neue Führerschein soll auch fälschungssicherer sein, um Missbrauch vorzubeugen. In Deutschland sind rund 15 Millionen alte Papierführerscheine und etwa 28 Millionen neuere Scheckkarten-Führerscheine betroffen. Bis zum 19. Januar 2033 muss der komplette Umtausch abgeschlossen sein.

Was ist an dem neuen Führerschein anders als am bisherigen EU-Kartenführerschein?
Vor allem wird nun für alle ein Ablaufdatum eingeführt. Nach dem Umtausch sind die ­Führerscheine jeweils nur noch 15 Jahre lang gültig, danach müssen sie erneuert werden. Dadurch soll unter anderem sichergestellt werden, dass Namensänderungen berücksichtigt werden und das Dokument ein möglichst aktuelles Foto zeigt. Die 15-Jahre-Regel gilt übrigens bereits für alle nach dem 18. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine schon heute. Daher sind diese vom Umtausch ausgeschlossen.  

Wie soll der Umtausch konkret vonstatten gehen und werde ich benachrichtigt?
Um den Ansturm auf die Ämter zu entzerren, hat sich der Bundesrat auf einen Stufenplan geeinigt, der nach Geburtsjahr bzw. Ausstellungsdatum gestaffelt ist. Einen Überblick dazu gibt die Tabelle im orangen Kasten am Ende dieser Seite. Wichtig zu wissen ist, dass jeder Fahrerlaubnisinhaber selbst dafür verantwortlich ist, seine Frist einzuhalten. Eine individuelle Aufforderung der Behörde, etwa durch einen Brief, erfolgt nicht.

Wo kann ich meinen Führerschein umtauschen und was kostet das Ganze?
Der Umtausch erfolgt immer bei der Führerscheinbehörde, die für den Wohnsitz zuständig ist. Sie müssen dazu allerdings persönlich ­erscheinen. Es ist mit einer Gebühr von etwa 25 Euro zu rechnen. Der genaue Betrag hängt aber von der Gebührenordnung der jeweiligen Stelle ab.

Welche Unterlagen werden für den Umtausch benötigt?
Sie brauchen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, ein aktuelles biometrisches Passfoto und den bisherigen Führerschein. Handelt es sich dabei noch um ein altes graues oder rosafarbenes Papierexemplar, das nicht von der Behörde des Wohnsitzes ausgestellt worden ist, dann muss von der ursprünglichen Ausstellungsbehörde eine so genannte Karteikartenabschrift angefordert werden. Bei den neueren, bislang ausgegebenen Kartenführerscheinen ist das nicht notwendig. Deren Daten sind im Zentralen Fahrerlaubnisregister in Flensburger abrufbar.

Wie wirkt sich der Umtausch auf die eingetragenen Führerscheinklassen aus?
Auf die Klassen gibt es keine Auswirkung. Der Umtausch bezieht sich nur auf das Führerscheindokument als solches. Das heißt, die Fahrerlaubnisklassen alten Rechts werden gemäß Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung in die neuen Klassen überführt. Die bisherigen Berechtigungen bleiben vollständig erhalten.  

Muss ich, um nach 15 Jahren das Dokument zu verlängern, eine Prüfung ablegen?
Nein, das ist nicht vorgesehen. Nach 15 Jahren ist der Umtausch eine reine Formsache, um die im Dokument enthaltenen Daten auf Aktualität zu überprüfen. Die Fahrerlaubnis selbst muss nicht erneuert werden, die Pkw- und Motorradklassen gelten unbefristet weiter. Es fällt keine Fahrprüfung und auch kein Gesundheitscheck an. Lediglich für Berufskraftfahrer gelten abweichende Vorschriften.

Was passiert, wenn ich meinen Führerschein nicht umtausche?
Nach bisherigen Informationen wird dies wohl als Fahren ohne gültiges Führerscheindokument gewertet und zieht ein Verwarnungsgeld von voraussichtlich zehn Euro nach sich.


Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine

Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind

Geburtsjahr Fahrerlaubnisinhaber

Tag, bis zu dem Führerschein umgetauscht sein muss

Vor 1953

1953-1958

1959-1964

1965-1970

1971 oder später

19.01.2033

19.01.2022

19.01.2023

19.01.2024

19.01.2025

 

Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind

Ausstellungsjahr

Tag, bis zu dem Führerschein umgetauscht sein muss

1999-2001

2002-2004

2005-2007

2008

2009

2010

2011

2012-18.01.2013

19.01.2026

19.01.2027

19.01.2028

19.01.2029

19.01.2030

19.01.2031

19.01.2032

19.01.2033

 

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