23.12.2021 Thomas Schreiner

Neuerungen im Verkehr für 2022

Der Jahreswechsel bringt wieder einige Neuerungen für Autofahrerinnen und Autofahrer mit sich. Wir fassen wichtige Informationen für Sie zusammen.


Nicht alles, was im gerade angebrochenen Jahr noch als neu wahrgenommen wird, gilt auch erst seit Jahresbeginn. Allem voran ist der neue Bußgeldkatalog zu nennen, der bereits am 9. November 2021 in Kraft trat. An die teils deutlich erhöhten Strafen für Verkehrsvergehen und einige neue Tatbestände hat sich aber womöglich noch nicht jeder gewöhnt. 

Hinzu kommen bereits seit Ende 2021 gültige, wichtige Änderungen im europäischen Ausland. So sollten Winterurlauber die neu geregelte Winterreifenpflicht in Frankreich beachten. Sie gilt jeweils vom 1. November bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres in allen Gebirgsregionen: Alpen, Zentralmassiv, Jura, Pyrenäen und Vogesen sowie die Gebirgsregionen in Korsika. Die Präfekturen legen die entsprechenden Gebiete im Detail fest, die mit Verkehrszeichen kenntlich gemacht werden. Von der Regelung betroffen sind alle Pkw bis maximal neun Sitzplätze, Transporter mit einem Gewicht unter 3,5 Tonnen sowie Reisemobile. Für Lkw gelten gesonderte Regelungen. Nach Angaben des Europäischen Verbraucherzentrums ist es alternativ zu Winterreifen auch zulässig, zwei Schneeketten einsatzbereit mitzuführen. Bei Nichtbeachtung der Regelung droht ein Bußgeld in Höhe von 135 Euro und die Stilllegung des Fahrzeugs, sollte die Weiterfahrt zu gefährlich sein. Wieder leicht gestiegen sind insbesondere die Preise der 2022er-Vignetten in den deutschsprachigen Alpenländern. Für Österreich kostet die Pkw-Jahresvignette nun 93,80 Euro, zwei Monate kommen auf 28,20 Euro und der Preis der zehn Tage gültigen Pkw-Vignette beträgt 9,60 Euro. Für die aktuelle Autobahnvignette der Schweiz werden 39 Euro fällig.

Außerdem setzt sich eine Entwicklung fort, die bereits im alten Jahr begonnen hatte. Die schrittweise Anhebung des CO2-Preises von anfänglich 25 Euro je Tonne seit 2021 führt zu einer jährlichen Erhöhung in Fünf-Euro-Schritten. Ab 2022 beträgt der CO2-Preis demnach nun 30 Euro. Das schlägt sich seit Neujahr in abermals spürbar gestiegenen Spritkosten nieder.

Wer zwischen 1953 und 1959 geboren ist und nur ein rosafarbenes oder graues Fahrerlaubnis-Dokument besitzt, muss schnell noch bis zum 19. Januar seinen Führerschein umtauschen. Neu ausgehändigt wird dann der fälschungssichere Scheckkarten-Führerschein, der 25 Euro kostet und 15 Jahre gültig ist. Am Ende dieser Frist erlischt nicht die Fahrerlaubnis, aber das Dokument muss dann wiederum erneuert werden. Wer mit einem alten Führerschein in eine Polizeikontrolle gerät, dem droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro.

Ab dem 6. Juli müssen neue Pkw-Typen mit zusätzlichen Fahrerassistenzsystemen und weiteren technischen Ausstattungen ausgerüstet sein. Vorgeschrieben ist unter anderem ein intelligenter Geschwindigkeitsassistent (Intelligent Speed Assistance, ISA), der den Fahrer bei Überschreiten des aktuellen Tempolimits warnt. Dafür dürften die Daten der kamerabasierten Verkehrszeichenerkennung genutzt werden. Zu den weiteren obligatorischen Helfern zählen ein Notbremsassistent und ein Notfall-Spurhalteassistent. Darüber hinaus werden ein Unfalldatenspeicher (Black Box) und eine Schnittstelle für eine alkoholempfindliche Wegfahrsperre zur Pflicht. Ein eigentliches Gerät zur Alkoholkontrolle ist jedoch nicht Gegenstand der entsprechenden Verordnung. Für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen ist ab 2022 ein Abbiegeassistent vorgeschrieben, der vor Kollisionen mit Verkehr im Toten Winkel warnt. Zunächst gilt die Regelung für neue Typen, ab Juli 2024 für alle Neuzulassungen.

E-Auto-Fahrer werden nun dafür belohnt, dass ihre Fahrzeuge auf der Straße keine Abgase ausstoßen. Sie können ihre beim Fahren eingesparten Treibhausgas-Emissionen verkaufen. Grundlage ist das Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgas-Minderungsquote (THG-Quote), das im Mai 2021 vom Bundesrat beschlossen wurde. Es führt die Regelungen der sogenannten Biokraftstoffquote von 2007 weiter, die bereits seit 2015 eine THG-Quote beinhaltet. Neu ist in diesem Jahr, dass auch Halter von reinen batterieelektrischen Autos ihre eingesparte Menge CO2 am Markt anbieten können. Das funktioniert nicht direkt, sondern über einen Vermittler. Inzwischen sind bereits einige Plattformen zu diesem Zweck entstanden.

Der Kfz-Verbandkasten muss nach einer Verordnung der Bundesregierung künftig zwei Mund-Nasen-Masken enthalten. Der entsprechende Entwurf zur Norm DIN 13164 wurde im September vergangenen Jahres öffentlich gemacht und konnte bis Anfang Oktober kommentiert werden. Nach Angaben des Deutschen Instituts für Normung (DIN) sind laut Entwurf zwei Masken mindestens des Typs I (DIN EN 14683; medizinischer Mund-Nasen-Schutz) in den Verbandkasten aufzunehmen. Es könne sich aber auch um FFP2-Masken handeln. Wann die Regelung in Kraft treten soll, ist zum Jahreswechsel 2021/2022 noch unklar. Die DIN-Experten rechnen aber mit einer Veröffentlichung der Norm voraussichtlich im Februar 2022.

Titelfoto: stock.adobe.com/© Boris Zerwann


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