Tempolimits: Alles eine Frage der Gültigkeit
Um Geschwindigkeitsbeschränkungen einhalten zu können, muss man sich auskennen, wann, wie lange und für wen sie überhaupt gelten. Das ist manchmal gar nicht so einfach, wie unsere Fragen und Antworten zeigen.
Die Meinung ist weit verbreitet: Nach einer Kreuzung, einer Einmündung oder einer Autobahn-Auffahrt ist ein Tempolimit aufgehoben. Stimmt das?
- Nein, eine solche Regelung gibt es im deutschen Verkehrsrecht nicht. Zwar verlangt der Sichtbarkeitsgrundsatz, dass alle Streckenvorschriftszeichen hinter jeder Kreuzung oder Einmündung auf der Straßenseite, für die das Gebot oder Verbot besteht, wiederholt werden sollten. Dennoch können Fahrer, die zu schnell unterwegs sind, belangt werden, wenn ein Tempolimit nach einer Einmündung oder Kreuzung nicht wiederholt wird, solange sie nicht aus einer Nebenstraße eingebogen sind. So urteilte das Oberlandesgericht Hamm (Az. 2 Ss OWi 524/01).
- In manchen Fällen können sogar ortsansässige Fahrer zur Verantwortung gezogen werden, die erst später in die Straße einbiegen, auch wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht wiederholt wird. Von ihnen wird verlangt, dass sie über die Höchstgeschwindigkeit Bescheid wissen.
Wie lange sind Tempolimits aufgrund von Gefahrensituationen gültig?
- Bei Gefahrensituationen wie einer Engstelle (Foto), einer scharfen Kurve oder Schlaglöchern greifen Geschwindigkeitsbegrenzungen nur im Gefahrenbereich. In der Anlage zur Straßenverkehrsordnung heißt es hierzu: „Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung (…) ist (…) nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht“ (StVO Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, Vorschriftszeichen, Abschn. 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote Nr. 55).
Wie wird ein Tempolimit aufgehoben?
Es gibt mehrere Möglichkeiten:
- Eine Geschwindigkeitsbegrenzung muss durch die Zeichen 278 und 282 (rundes Verkehrszeichen mit fünf diagonalen schwarzen Linien) wieder aufgehoben oder
- durch ein neues Gebotsschild wie das gelbe Schild am Ortseingang geändert werden.
- In manchen Fällen in Verbindung mit Zusatzschildern oder Gefahrenstellen ist die Aufhebung durch ein extra Verkehrszeichen dagegen nicht nötig.
Wie ist die Situation bei Geschwindigkeitsbegrenzungen in Autobahnbaustellen?
- In Autobahnbaustellen verhält es sich wie in Gefahrensituationen. Die Begrenzung muss nicht extra durch ein weiteres Schild aufgehoben werden, wenn sie für eine kurze Strecke gilt und mit einem Gefahren- oder Zusatzzeichen (z. B. 1001-30) versehen ist.
- Sobald die Baustelle eindeutig endet, dürfen Verkehrsteilnehmer beschleunigen. Das lässt sich leicht daran erkennen, dass z. B. alle Spuren wieder in gewohnter Weise verfügbar sind und Absperrungen fehlen.
Muss die Höchstgeschwindigkeit schon ab der Tempobeschränkung eingehalten werden oder erst ein paar Meter danach?
- Die Geschwindigkeitsbeschränkung gilt ab dem aufgestellten Schild.
Sie muss deshalb sofort eingehalten werden, auch wenn Blitzer meist erst ein paar Meter später aufgestellt werden.
Ab welchem Abstand nach der Tempobeschränkung darf geblitzt werden?
- Auf diese Frage gibt es keine pauschale Antwort, denn Geschwindigkeitsmessungen sind Ländersache. Die internen Verwaltungsvorschriften in den Behörden geben je nach Bundesland zwischen 75 und 250 Meter Mindestabstand vor.
- In manchen Bundesländern wie Hamburg oder Nordrhein-Westfalen sind dagegen gar keine konkreten Mindestabstände vorgegeben.
- Kein Mindestabstand gilt außerdem in bestimmten Fällen wie vor Schulen, Kindergärten oder an Unfallschwerpunkten.
Ab wann darf wieder beschleunigt werden?
- Erst nach einem die Geschwindigkeitsbeschränkung auflösenden Schild, nach einer Ersetzung einer Tempobeschränkung durch eine höhere oder nach einer Gefahrenstelle.
- Achtung: Geblitzt werden darf immer bis zum Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung.
Wenn zwei Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einem Zusatzzeichen am Straßenrand stehen, was gilt dann?
Zusatzschilder sollen unmittelbar unter dem Verkehrszeichen angebracht sein, für das sie bestimmt sind.
- Das Zusatzzeichen für Lkw und Lkw-Gespanne bezieht sich in unserem Beispiel dementsprechend auf das darüberstehende Tempolimit von 60 km/h.
- Andere Kraftfahrzeuge dürfen mit maximal 100 km/h (oberes Verkehrszeichen) unterwegs sein.
- Laut Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung dürfen an einem Pfosten übrigens nicht mehr als drei Verkehrszeichen, die sich auf den fließenden Verkehr beziehen, angebracht sein. In unserem Beispiel ist die Maximalzahl ausgereizt.
Wie sieht es aus, wenn ein Tempolimit mit zwei Zusatzzeichen angebracht ist?
- In diesem Fall beziehen sich beide Zusatzzeichen auf das Verkehrszeichen Tempo 30. Demzufolge gilt auf dieser Straße ab dem Pfosten auf einer Länge von 800 Metern für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung ein Tempolimit von 30 km/h.
Wo liegt der Unterschied zwischen den Zusatzzeichen z. B. 1001-30 und 1004-30? Braucht es bei Zeichen 1001-30 eine separate Aufhebung?
Die Zusatzzeichen 1001-30 (linkes Bild) und 1004-30 (rechtes Bild) beziehen sich z. B. auf eine darüberstehende Geschwindigkeitsbegrenzung und unterscheiden sich neben der Entfernungsangabe darin, dass links und rechts der Meterangabe zwei Pfeile stehen oder nicht.
- Mit Pfeilen gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung für eine Länge von 800 Metern,
- ohne Pfeile beginnt die Geschwindigkeitsbegrenzung in 100 Metern Entfernung.
- Eine extra Aufhebung des Tempolimits ist beim Zusatzzeichen mit den Pfeilen laut Straßenverkehrsordnung nicht nötig: „Das Ende einer streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkung oder eines Überholverbots ist nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzzeichen die Länge des Verbots angegeben ist“ (StVO Anlage 2 zu § 41 Abs. 1, Vorschriftszeichen, Abschn. 7 Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote Nr. 55).
Titelfotos stock.adobe.com/© Foto-Ruhrgebiet
Fotos:
/© Medienhaus Nuernberg
/© Oliver Boehmer - bluedesign
/© JuergenL
/© lassedesignen/
/© detailfoto,
Bettina Glaser