28.01.2024 Thomas Schreiner

Achtung Knöllchen: Stolperfallen auf Supermarktparkplätzen

Unangenehme Überraschung nach dem Einkaufen: Ein Knöllchen klemmt am Scheibenwischer, ausgestellt von einem privaten Parkraumbewirtschafter. Doch was dürfen diese und was nicht? Damit hat sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) beschäftigt. Wir fassen zusammen, was Sie über solche Strafzettel wissen müssen.


Eigene Regeln

  • Supermarktparkplätze sind Privatbesitz. Eigentümer oder auch Pächter können hierfür eigene Nutzungsbedingungen aufstellen. Auf solchen privaten, nicht öffentlichen Plätzen werden Verstöße gegen diese Bedingungen nicht von Ordnungsbehörden, sondern von beauftragten privaten Parkraumbewirtschaftern geahndet.

Wirksamer Vertrag

  • Bei Parkverstößen auf privaten Parkplatzgrundstücken handelt es sich um Vertragsstrafen. Der Supermarktbetreiber bietet Parkraum zu einem bestimmten Zweck oder für eine bestimmte Zeit an, dieses Angebot wird vom Parkenden durch Abstellen des Fahrzeugs angenommen. Dadurch kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
    Ob dieser eingehalten wird, kann ein privates Unternehmen überwachen, etwa durch Kontrolle einer geforderten Parkscheibe oder mithilfe digitaler Parkraumüberwachung.

Sichtbare Hinweise

  • Damit eine Vertragsstrafe entstehen kann, müssen die Park- und Nutzungsbedingungen gut erkennbar dargestellt werden. „Parkende müssen die Möglichkeit haben, spätestens beim Abstellen und Verlassen des Fahrzeuges die Regeln für das Parken zu kennen und diese akzeptieren zu können“, erklärt der vzbv.
    Tafeln mit zu kleiner Schrift an der Einfahrt, besonders umfangreiche und komplexe Klauseln, versteckt platzierte Schilder oder Hinweise erst im Geschäft selbst erfüllen demnach nicht die notwendigen Anforderungen.
    Auch die Vertragsstrafe selbst muss in den Bedingungen klar benannt werden.

Keine Beliebigkeit

  • Nicht alles darf in den Bedingungen gefordert werden, die Klauseln dürfen nicht ungewöhnlich und überraschend sein, und sie dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen.
    Vertragsstrafen sind nur wirksam, wenn sie angemessen und gesetzeskonform sind.
    Dass auch auf privaten Parkplätzen mit Knöllchen zu rechnen ist, wird als Allgemeinwissen jedoch vorausgesetzt. Wichtig ist dennoch, dass durch deutliche Hinweise über die Folgen von Vertragsverletzungen aufgeklärt wurde.

Strafmaß 

  • Knöllchen auf privaten Parkplätzen können teurer sein als im öffentlichen Verkehrsraum. Die Strafen müssen aber angemessen sein. Verbindliche Vorgaben gibt es nicht.
    Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil eine Untergrenze von 30 Euro als zulässig bewertet (Az. XII ZR 13/19). Als Orientierung dient der aktuelle Bußgeldkatalog zur Straßenverkehrsordnung. Gegen erheblich höhere Forderungen sollte vorgegangen werden.

Abschleppen

  • Wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, ist Abschleppen oder das Anbringen von Parkkrallen möglich. Die Kosten können als Schadenersatz in Rechnung gestellt werden, dürfen aber nicht unverhältnismäßig hoch sein. Abschleppen darf auch keine unangemessene Härte im Vergleich zum Vergehen und den Gegebenheiten vor Ort darstellen.

Haftungsfrage

  • Der Fahrzeughalter ist nicht der Vertragspartner des Parkplatzbetreibers. Hat der Halter nicht selbst das Auto geparkt, muss er weder die Vertragsstrafe noch die Kosten der Rechtsverfolgung übernehmen. Außerhalb von Gerichtsverfahren besteht auch keine Pflicht des Halters, den Fahrer konkret zu benennen. Gegebenenfalls kann der Halter jedoch „als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden“. Für etwaige Abschleppkosten wird allerdings der Halter haftbar gemacht. Letztlich müssen sich Halter und Fahrer über angefallene Kosten einigen.

Verlust des Strafzettels

  • Ein Knöllchen am Scheibenwischer gilt nicht als wirksam zugestellt, es kann etwa weggeweht werden. Ein erstes Erinnerungsschreiben darf daher keine Inkasso- oder Mahngebühren aufrufen. Kosten müssen transparent dargestellt sein. Mahngebühren sind erst bei Versäumnis der Zahlungsfrist aus einem ersten Schreiben zulässig.

Ermittlung des Halters

  • Fahrzeughalter lassen sich anhand des Kfz-Kennzeichens bei der Zulassungsbehörde oder beim Kraftfahrtbundesamt ermitteln. Die dafür anfallenden Kosten dürfen die Parkraumbewirtschafter jedoch nicht in Rechnung stellen, da sie nur dazu dienen, die Vertragsstrafe eintreiben zu können. Solange der Platz öffentlich zugänglich ist, dürfen die Halterdaten von falsch geparkten Autos tatsächlich bei den Behörden angefragt werden. Das hatte etwa im Herbst vergangenen Jahres das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden (Az. 10 B 78/23).

Mögliche Verjährung            

  • Vertragsstrafen sind keine Bußgelder. Daher gelten bei Parkverstößen auf Privatparkplätzen mit ihren spezifischen Bedingungen andere Verjährungsregeln als bei Strafen, die durch Ordnungsbehörden verhängt werden. Eine wirksam zustande gekommene Vertragsstrafe verjährt erst nach drei Jahren. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstand, und endet am 31. Dezember des dritten Jahres. Wurde beispielsweise der Parkverstoß im Februar dieses Jahres begangen, tritt die Verjährung am 31. Dezember 2027 ein.

Hier finden Sie Hilfe

Sie haben Probleme mit Parkknöllchen vom Supermarktparkplatz? Ihnen erscheint eine Vertragsstrafe überzogen?
Die Verbraucherzentralen helfen Ihnen weiter. Unter www.verbraucherzentrale.de/beratung finden Sie eine Beratungsstelle auch in Ihrer Nähe.

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