26.08.2024 Jessica Blank

Regeln und Tipps zur Benutzung der Parkscheibe

In jedem Auto sollte sie parat liegen: eine StVO-konforme Parkscheibe. Doch bei der Benutzung treten immer wieder Tücken auf, die mitunter teuer werden können. Wir klären acht Irrtümer zum Thema Parkscheibe auf.


Die Parkscheibe muss immer auf die exakte Ankunftszeit eingestellt werden.

Die meisten Fehler passieren beim Einstellen der Parkscheibe. Diese muss nämlich weder auf die exakte Ankunftszeit noch auf die voraussichtliche Abfahrtszeit eingestellt werden. Die Regel lautet: Die Ankunftszeit muss auf die nächste halbe Stunde aufgerundet werden. Wichtig dabei ist, die Uhr möglichst genau auf die Striche einzustellen. Steht der Pfeil zwischen den Linien, kann der Hinweis ungültig sein. Ein Beispiel: Sie stellen Ihr Fahrzeug um 10.03 Uhr ab, also drehen Sie die Parkscheibe auf 10.30 Uhr. Parken Sie um 10.28, lautet die korrekte Einstellung ebenfalls 10.30 Uhr. Ab 10.30 Uhr dürfen Sie auf 11 Uhr drehen. Achtung: Um 10.15 Uhr müssen Sie auch genau 10.30 Uhr angeben.

 

Kurz zum Bäcker ohne Parkscheibe – das ist doch kein Problem.

Das Parken ohne Parkscheibe ist genauso teuer wie das Überschreiten der Parkdauer oder eine falsch eingestellte Parkscheibe, auch wenn man nur fünf Minuten steht. Wer bis zu 30 Minuten ohne Parkscheibe parkt oder die Parkzeit überzieht, zahlt 20 Euro. Das Verwarngeld staffelt sich weiter je nach Dauer bis zu 40 Euro.

 

Wenn die Parkscheibenpflicht erst später beginnt, stellt man trotzdem die Ankunftszeit ein.

 

Foto: stock.adobe.com/© Petra Beerhalter

Beginnt der Parkvorgang bereits vor dem Zeitpunkt der Parkscheibenpflicht, ist es nicht korrekt, die Ankunftszeit anzugeben. Parken Sie ab 6 Uhr und die Parkscheibe ist erst ab 7 Uhr zu benutzen, stellen Sie 7.30 Uhr ein. Andernfalls droht trotz sichtbarer und eingestellter Parkscheibe ein Verwarngeld von 20 Euro.

Elektronische Parkscheiben sind nicht erlaubt.

Foto: Jessica Blank

Eine automatische oder elektronische Parkscheibe ist dann zulässig, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Typgenehmigung 047203). Diese Art von Parkscheibe stellt beim Stillstand des Fahrzeugs automatisch die korrekte Ankunftszeit ein. Sie darf nicht manipulierbar sein oder sich automatisch weiterdrehen. Zudem muss das Verkehrszeichen 314 „Parken“ sowie das Wort „Ankunftszeit“ aufgedruckt sein. Die digitale Uhr muss mindestens zwei Zentimeter hoch und gut lesbar sein. Ist die Uhr von außen nicht gut einsehbar oder lesbar, kann dennoch ein Verwarngeld drohen. Praktisch ist eine digitale Parkscheibe für überwachte Supermarkt-Parkplätze, auf denen man die Parkscheibe gerne mal vergisst.

 

Blau, pink, bunt – die Farbe der Parkscheibe ist egal.

Laut StVO zählt die Parkscheibe zu den Richtzeichen und ist somit ein offizielles Verkehrszeichen. Demnach sind keine anderen Farben außer Blau und Weiß (für die Scheibe) zulässig, zudem muss die Parkscheibe exakt 11 Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Der Aufdruck des Verkehrszeichens 314 „Parken“ sowie des Wortes „Ankunftszeit“ ist Pflicht. Werbelogos oder Ähnliches auf der Vorderseite sind nicht zulässig. Vorsicht bei genormten ausländischen Parkscheiben – der Aufdruck muss deutschsprachig sein!

 

Der fest vorgeschriebene Platz für die Parkscheibe ist auf dem Armaturenbrett hinter der Windschutzscheibe.

Prinzipiell kann die Parkscheibe überall liegen, vorausgesetzt sie ist gut sichtbar und lesbar. Befindet man sich allerdings auf einem privat bewirtschafteten Parkplatz, gelten die dortigen AGB. In diesen ist oft der Platz hinter der Frontscheibe vorgeschrieben.

 

Es ist erlaubt, die Parkscheibe weiterzudrehen.

Autofahrer dürfen weder die Parkscheibe einfach auf die aktuelle Zeit weiterdrehen noch den Stand der Reifen verändern, um die maximal erlaubte Parkzeit zu verlängern. Um weiter mit Parkscheibe parken zu dürfen, muss offiziell ein neuer Parkvorgang eingeleitet werden. Das heißt: Man muss eine Runde um den Block fahren, ist dann der Parkplatz noch frei, darf man ihn wieder benutzen und die Parkzeit beginnt von vorne. Übrigens: Ein Reservieren des Parkplatzes – etwa durch den Beifahrer – ist nicht erlaubt, dabei handelt es sich um Nötigung im Straßenverkehr.

 

Motorräder brauchen keine Parkscheibe.

Auch Motorradfahrer müssen ihr Fahrzeug mit einer Parkscheibe versehen, wenn es eine Parkscheibenpflicht gibt. Dafür gibt es spezielle Parkscheiben, alternativ können Biker auch eine normale Parkscheibe lochen und mit Kabelbinder am Motorrad befestigen.

 

Titelfoto:  Jessica Blank

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