Verkehrsregeln am abgesenkten Bordstein
Wartepflicht oder Vorfahrt? Häufig besteht im Alltag Unklarheit darüber, welches Verhalten bei Einmündungen an abgesenkten Bordsteinen richtig ist. Wir erklären kompakt, warum die Regel „Rechts vor links“ hier nicht gilt.
Jeder Autofahrer kennt sie – abgesenkte Bordsteine an Straßen und Einfahrten. Doch einige Menschen sind unsicher, wie sie sich daran im Straßenverkehr verhalten sollen. Gilt die Rechts-vor-links-Regel? Darf man dort parken? In beiden Fällen ist die Antwort eindeutig: nein. Die Gründe erschließen sich mit Blick auf den Nutzen eines abgesenkten Bordsteins. Dieser dient etwa dazu, dass Rollstuhlfahrer, gehbehinderte Personen oder Menschen mit Kinderwagen leichter vom Gehweg auf eine Straße gelangen können.
Einfacheres Überfahren
Abgesenkte Bordsteine werden auch an Einfahrten zu Grundstücken genutzt, damit Autos leichter über sie ein- und ausfahren können. Gemäß § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen Autofahrer, die aus einer Straße, einer Fußgängerzone, einer Einfahrt oder einem Parkplatz mit abgesenktem Bordstein auf eine Straße einbiegen wollen, anderen Verkehrsteilnehmern grundsätzlich Vorrang gewähren. Zu diesen Verkehrsteilnehmern gehören nicht nur andere Fahrzeuge, sondern auch Fußgänger und Radfahrer. Die Rechts-vor-links-Regel gilt hier also nicht. Bei der Ausfahrt ist es notwendig, den Blinker zu betätigen, um die Fahrtrichtung anzuzeigen; wer dies nicht befolgt, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Laut § 12 StVO ist das Parken vor Bordsteinabsenkungen verboten. Falschparker dürfen von den Ordnungsbehörden abgeschleppt werden, wenn sie andere Verkehrsteilnehmer behindern oder gefährden.
Titelfoto: stock.adobe.com/© Savvapanf Photo